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III.1. Regelungen der EuGVVO

  • Der Verbraucher kann nur an seinem Wohnsitz geklagt werden.
  • Für Aktivprozesse hat der Verbraucher ein Wahlrecht zwischen seinem Wohnsitzgericht und dem Gericht am Sitz des Unternehmers und seiner Niederlassung.
  • Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur nach Entstehen einer Streitigkeit zulässig, was praktisch einem Verbot gleichkommt. Die beliebten Gerichtsstandvereinbarungen, sei es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder direkt im Vertrag, sind unzulässig.
  • Die Definition des Verbrauchergeschäftes ähnelt der des österreichischen Rechtes. Es müssen sich ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen; für den Unternehmer muss das Geschäft in seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit fallen, für den Konsumenten darf es nicht hineinfallen. Anders als im österreichischen Recht fallen aber Gründungsgeschäfte aus dem Verbraucherschutz heraus. Nicht dem Verbraucherschutz unterliegen B2B und C2C-Geschäfte.
  • Ausnahmen B2B und C2C-Geschäfte
  • gilt für sämtliche Verbrauchergeschäfte, also nicht nur für Waren- und Dienstleistungen.

Problemfall Website

Nach Art. 15 Abs. 1 lit c EuGVVO ist ein Anknüpfungspunkt für den Verbrauchergerichtsstand, dass der Unternehmer "in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat ....ausrichtet". Sehr umstritten war in diesem Zusammenhang, ob eine Website, die überall abrufbar ist, eine derartige "Ausrichtung" darstellt. Entgegen der Meinung der EU-Kommission ist dabei eine Unterscheidung zwischen "aktiver" und "passiver Website" nicht sinnvoll. Es ist davon auszugehen, dass sich ein Angebot über eine Website prinzipiell an die Konsumenten aller Länder richtet, wo diese abgerufen werden kann, und dass es nicht darauf ankommt, ob über die Website nur Werbung betrieben wird oder auch der Vertragsabschluss ermöglicht wird. Der Unternehmer kann aber auf der Website den Kreis der potentiellen Vertragspartner einschränken, also beispielsweise klarstellen, dass er nur in bestimmte Länder zu liefern bereit ist. Sobald er aber, auch entgegen eines solchen Ausschlusses, ein Angebot angenommen hat, kann er sich nicht mehr darauf berufen, dass sich seine Tätigkeit nicht auf das Land des betreffenden Konsumenten ausrichtet.

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